LANGSOMMER ist ein preisgekröntes Produktionshaus für Werbefilme und Storytelling. Unser Kollektiv aus Kreativen und Geschichtenerzählern produziert TV-Commercials, Branded Content, Social Media Spots und Werbe-Scripte.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

 

1. Geltungsbereich und Form

1.1 Die LANGSOMMER Filmproduktion GmbH, Am Kesselhaus 9, 79576 Weil am Rhein (im Folgenden: Produzentin, wir oder Partei) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Sie gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber“ oder „Partei“). Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Geltendmachung von Gewährleistungsrechten), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen oder sonstiges Bild und Videomaterial oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Die Bestellung der Produktion durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Vertragsannahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die Produzentin. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Regelungen der Ziffer 8 bleiben hiervon unberührt.

 

3. Konzept- und Ideenschutz

3.1 Die Herstellung der gesamten Produktion basiert im Wesentlichen auf den Entwürfen und Ideen der Produzentin (im Folgenden: Konzept). Dieses Konzept steht am Anfang eines jeden kreativen Schaffensprozesses und dient zumeist als Grundlage für die Vermarktungsstrategie des Auftraggebers. Daher sind sämtliche Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als wesentliche Teile des Konzeptes werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen.

3.2 Sofern die Produzentin bereits vor Abschluss des Filmproduktionsvertrages für den Auftraggeber ein Konzept erstellt, entsteht zwischen den Parteien bereits Vertragsverhältnis auf Grundlage dieser AGB („Pitching-Vertrag“). 

3.3 Das Konzept unterliegt, soweit es in Teilen oder in seiner Gesamtheit die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, dem gesetzlichen Urheberrechtsschutz. Eine teilweise oder vollständige Nutzung des Konzeptes ohne die Zustimmung der Produzentin ist untersagt. 

3.4 Soweit das Konzept darüber hinaus werberelevante Vorgaben und Ideen enthält, die die urheberrechtlich relevante Gestaltungshöhe nicht erreichen, erkennt der Auftraggeber an, dass dieses Konzept wirtschaftliche Investitionen erfordert hat, die dem Vergütungsanspruch der Produzentin unterliegen. 

3.5 Dem Auftraggeber verpflichtet sich, außerhalb des Filmproduktionsvertrages, das Konzept oder Teile daraus ohne Zustimmung der Produzentin weder wirtschaftlich zu verwerten noch anderweitig zu nutzen bzw. durch Dritte nutzen zu lassen.

3.6 Der Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.5 durch Zahlung eines Betrages i.H.v. 20 % des Angebotspreises befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung bei der Produzentin ein. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Produzentin durch die Nutzung des Konzepts kein Schaden oder eine Wertminderung bzw. ein wesentlich niedrigerer Betrag als die angegebene Pauschale entstanden ist.

 

4. Produktionsdurchführung

4.1 Die Produzentin stellt die gesamte Produktion in Abstimmung mit dem Auftraggeber her. 

4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, in jedem Stadium der Produktionsdurchführung bestimmenden Einfluss auf die Produktion, insbesondere auf ihre Form und ihren Inhalt, zu nehmen. Führt eine vom Auftraggeber bestimmte Maßnahme zu Mehrkosten und hat die Produzentin hierauf vorher schriftlich hingewiesen, trägt der Auftraggeber die Kosten der Maßnahme.

4.3 Die Produzentin übernimmt die organisatorische, künstlerische und praktische Durchführung der Produktion. Dies beinhaltet unter anderem die Herstellung des Aufzeichnungsplanes, die Verpflichtung aller an der Produktion Beteiligten, die Beschaffung aller für die Produktion erforderlichen Ausstattungsgegenstände (z. B. Requisiten etc.) sowie die Durchführung der administrativen Aufgaben, wie z. B. Buchhaltung, ordnungsgemäße Abführung von Steuern, etc.

 

5. Termine

5.1 Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

5.2 Termine zur Leistungserbringung können im Übrigen auf Seiten der Produzentin nur durch den Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich festzulegen. 

5.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) und Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat die Produzentin nicht zu vertreten und berechtigen sie, die betroffene Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

5.4 Verschiebt der Auftraggeber einen Drehtag oder einen anderen vereinbarten Termin, so verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum, mindestens aber um den Zeitraum, um den der Termin verschoben wurde. Die durch die Verschiebung verursachten Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu zahlen.

5.5 Wetterbedingte Abbrüche sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Bei Verschiebungen oder Abbruch eines Drehs, der aufgrund aktueller oder vorhersehbarer Witterungsbedingungen (Wetterrisiko) erfolgt, hat der Auftraggeber die anfallenden oder bereits angefallenen Kosten, wie beispielsweise Stornierungskosten für Hotels sowie Verpflegungs- und Reisekosten vollständig zu tragen. Ein neuer Termin wird nach Maßgabe der Ziffer 5.2 in gegenseitiger Absprache festgelegt. 

 

6. Einsatz von Subunternehmern, Fremdleistungen

6.1 Die Produzentin hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungen Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Produzentin. Die von der Produzentin beauftragten Dienstleister haben die in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen, die für der Produzentin gelten, insbesondere die Geheimhaltung und den Datenschutz, ebenso einzuhalten und zu beachten.

 

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber wird die Produzentin bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in angemessenem Umfang unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird die Produzentin über alle Umstände informieren, die für die Durchführung der Produktion erforderlich sind, auch wenn diese erst während der Durchführung der Produktion bekannt werden.

7.2 Der Auftraggeber wird Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Produzentin und damit die Realisierung der Produktion nicht beeinträchtigt wird. 

7.3 Kann die Produzentin ihre Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

7.4 Der Auftraggeber wird die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Fotos, Logos etc.) sowie sonstige Informationen und Ideen (nachfolgend insgesamt: Informationen) auf bestehende Schutzrechte wie z. B. Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte sowie sonstige Rechte Dritter prüfen (Rechteclearing) und garantiert, das sämtliche Informationen frei von Rechten Dritter sind und für die Produktion verwendet werden dürfen. Der Auftraggeber stellt die Produzentin insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, auf erstes Anfordern frei. 

 

8. Change Request

8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, über eine bisherige Beauftragung hinausgehende Änderungen der beauftragten Leistung (Change Request) zu verlangen, wenn diese für die Produzentin technisch umsetzbar und zumutbar sind. Diese sind der Produzentin möglichst frühzeitig und hinreichend konkret in Textform mitzuteilen.

8.2 Die Produzentin wird den Empfang eines Change Requests gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich bestätigen. Die Produzentin wird den Change Requests überprüfen und dem Auftraggeber innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Eingang des Change Requests das Ergebnis der Prüfung sowie die sich daraus ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots in Textform mitteilen. Leistungen der Produzentin zur Durchführung des Change Request-Verfahrens nach dieser Ziffer 8.2 erfolgen für den Auftraggeber unentgeltlich.

8.3 Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb von drei (3) Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Die Produzentin hat die Produktion an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Parteien das Projekt unverändert fortsetzen.

8.4 Die Produzentin wird während eines laufenden Change Requests die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn, der Auftraggeber weist sie schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über den Change Request eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Change Request-Verfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt die Produzentin dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.

 

9. Rechteeinräumung

9.1 Die Produzentin räumt dem Auftraggeber mit Zahlung der vollständigen Vergütung die im Filmproduktionsvertrag vereinbarten Nutzungsrechte an der fertiggestellten bzw. abgenommenen Produktion ein. 

9.2 Die Rechteeinräumung umfasst folgende Nutzungsrechte:

a) das Senderecht, d. h. das Recht, die Produktion beliebig oft durch analoge oder digitale Sendeverfahren wie Ton-, Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Hertz’sche Wellen, Laser, Mikrowellen oder ähnliche technische Einrichtungen ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele Sendungen und für alle möglichen Sendeverfahren (z. B. terrestrische Sender, Kabelfernsehen, Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten) oder ähnlicher technischer Einrichtungen, wie mittels einer Kombination solcher Anlagen, gleichgültig, ob in analoger oder digitaler Technik oder mit linearer oder interaktiver Nutzung, unabhängig von der Rechtsform des Senders oder den Rechtsverhältnissen zum Empfänger (mit oder ohne Zahlung eines Entgelts, wie Pay-TV, Pay-per-View, Pay-per-Channel etc.) und unabhängig von der technischen Ausgestaltung der Sendung sowie die Rechte zur Nutzung in Online-Diensten. Eingeschlossen ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen, d. h. insbesondere diese Sendungen durch technische Verfahren jeder Art einem beschränkten Empfängerkreis (z. B. Closed Circuit TV in Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Flugzeugen, Hotels etc.) zugänglich zu machen. Die Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen,

b) das Abrufrecht, d. h. das Recht, die Produktion mittels digitaler oder anderweitiger Speicher und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern derart zur Verfügung zu stellen, dass diese die Produktion auf jeweils individuellen Abruf mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes auch zur interaktiven Nutzung empfangen können („Television-on-demand“, „Video-on-demand“, „Near-Video-on-Demand“, „Online“ etc.). Hiervon mit umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, sodass zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist,

c) das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern – zu vervielfältigen und zu verbreiten.

9.3 Ausgenommen von der oben genannten Rechteeinräumung sind folgende Nutzungsrechte:

a) Die von den Verwertungsgesellschaften verwalteten Rechte sowie Rechte und Zustimmungen der FSK

b) Die etwa am Begleitmaterial entstandenen Schutzrechte.

c) Das Recht zur Klammerteilauswertung für die Produktion, d. h. das Recht, Ausschnitte aus der Produktion in andere Produktionen aufzunehmen und diese im vorbeschriebenen Umfang auszuwerten sowie Ausschnitte aus der Produktion zu Werbezwecken (z. B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino auf, Videogrammen, über weltweite Kommunikationsnetze, insbesondere dem Internet oder in Druckschriften) zu verwenden. 

d) Das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, die Produktion – unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte – zu kürzen, zu teilen, mit anderen Werken zu verbinden, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder die Produktion in sonstiger Weise zu bearbeiten oder umzugestalten oder durch Werbung oder durch andere Sendungen zu unterbrechen, mit Promotion- und Sponsorhinweisen zu versehen, Crawls oder Ähnliches einzublenden und im Wege der Bildschirmteilung Werbung oder anderes einzublenden, sowie das Recht zur Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Produktion in demselben Umfang wie hinsichtlich der Produktion selbst. 

e) Das Tonträgerrecht, d. h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen analogen oder digitalen Tonträgern, insbesondere CD (Compact Disc), DVD (Digital Versatile Disc), DCC (Digital Compact Cassette), HD-DVD (High Density Digital Versatile Disc), HD-VMD (High Density Versatile Multilayer Disc), BD (Blue Ray Disc), Minidisk, MPEG-Datenträger und sämtliche Speicherkartenformate (CF, MS, MMC, SD, xD), die unter Verwendung des Soundtracks der Produktion oder unter Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung der Filminhalte gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger insbesondere in der zuvor beschriebenen Art und Weise zu senden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich vorzuführen. 

9.4 Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber sind zudem von diesem abgelehnte und/oder abgebrochene Leistungen der Produzentin (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.), sowie solche, die nicht in der abgenommenen und/oder fertiggestellten Produktion verwendet wurden. Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Produzentin, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte. 

9.5 Zieht die Produzentin zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Produzentin den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

9.6 Die Produzentin ist – auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Produktion im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden unter Nennung des Namens des Auftraggebers, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich dem Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.

 

10. Eigentumsrechte

10.1 Sämtliche Leistungen der Produktion, einschließlich jener aus dem Konzept (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), sowie einzelne Teile daraus, ebenso wie einzelne Entwurfsoriginale verbleiben im Eigentum der Produzentin und können von dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. 

10.2 Das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere SSD-Karten, Masterbänder und das Restmaterial verbleiben bei der Produzentin.

 

11. Vergütung und Zahlungsbedingungen

11.1 Die Höhe der Vergütungen für die vertraglich vereinbarte Leistung richtet sich nach den Konditionen aus dem jeweiligen Filmproduktionsvertrag. Sofern kein ausdrückliches Honorar vereinbart wurde, steht der Produzentin für die erbrachten Leistungen und die Überlassung von Nutzungsrechten der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung marktübliche Honoraranspruch zu. 

11.2 Mit der Unterzeichnung des Filmproduktionsvertrages es ergibt sich, falls nicht abweichend vereinbart, eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Gesamtnettosumme zzgl. Umsatzsteuer. Nach Beendigung der Dreharbeiten wird eine Zahlung in Höhe von 50 % der Gesamtnettosumme zzgl. Umsatzsteuer fällig. Die Schlusszahlung in Höhe von 20 % ist nach der Abnahme, jedoch spätestens vor der Veröffentlichung zu begleichen. 

11.3 Auslagen sowie projektbedingte Mehrkosten, die der Produzentin im Rahmen der Durchführung dieses Filmproduktionsvertrages bzw. auf Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden gegen Nachweis abgerechnet. Hierzu gehören auch die Kosten für Reisen, die im Rahmen der Leistungserbringung durch die Produzentin notwendig werden. Produktionsbedingte Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten werden mit dem PKW mit 0,70 €/km, mit dem Kleintransporter mit 1,00 €/km und mit einem LKW ab 7,5 t mit 1,70 €/km berechnet. 

11.4 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Produzentin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, erhält die Produzentin und von ihr beauftragte Dritte auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den hierfür vereinbarten Stundensatz inklusive eventuell vertraglich vereinbarter Zulagen und Zuschläge. Pro Stunde wird 1/10 der Tagesgage zugrunde gelegt, es gelten folgende Zuschläge:

a) 25 % Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 11. und 12. Stunde (gerechnet auf die Wochenarbeitszeit)

b) 60 % Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 13. Stunde,

c) 100 % Lohnzuschlag für Arbeitszeiten nach der 13. Stunde.

d) 25 % Lohnzuschlag für Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr – 6:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen

e) Maximal 40 % (TV) bzw. 80 % (Kinofilm) der Drehtage einer Filmproduktion dürfen auf bis zu 13 Stunden am Tag ausgeweitet werden.

11.5 Die Produzentin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

11.6 Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten der Produktion die bisherige Vereinbarung um mehr als 20 % übersteigen, ist ein Change Request nach Maßgabe der Ziffer 8 durchzuführen. Bei einer Kostenüberschreitung bis zu 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.

11.7 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber fällig und zu zahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

11.8 Sämtliche Honorare und Kosten verstehen sich als Netto-Beträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

11.9 Gegen Forderungen der Produzentin kann der Auftraggeber nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

 

12. Gewährleistung und Garantien

12.1 Die Produzentin leistet Gewähr dafür, dass die Produktion frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. 

12.2 Die Produzentin gewährleistet, dass der Auftraggeber alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Befugnisse, insbesondere alle zur Ausstrahlung der Produktion erforderlichen Rechte erwirbt, diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen wurden bzw. mit Rechten Dritter belastet sind und/oder Dritte bereits mit der Wahrnehmung dieser Rechte beauftragt wurden. Die Produzentin wird dies auf Anforderung durch Vorlage der Verträge mit den Mitwirkenden an der Produktion nachweisen. 

12.3 Ihr bekannt werdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte teilt die Produzentin dem Auftraggeber unverzüglich mit. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen.

12.4 Die Produzentin gewährleistet ferner, dass weder bei der Herstellung noch bei der Ausstrahlung der Produktion Rechte Dritter verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber führen können.

12.5 Die Produzentin stellt den Auftraggeber sowie die Rechtsnachfolger des Auftraggebers von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Urhebern, die gegen den Auftraggeber oder seine Rechtsnachfolger erhoben werden sollten, frei, es sei denn, die Produzentin hat die Ansprüche Dritter nicht zu vertreten.

12.6 Sollte der Auftraggeber Mängel an der Leistung feststellen, so hat er dies der Produzentin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Produzentin verpflichtet sich, die angezeigten Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Die Produzentin kann nach eigener Wahl entweder die betreffende Leistung abändern oder durch eine gleichwertige und dem Auftraggeber zumutbare, von Rechtsmängeln freie Leistung ersetzen.

12.7 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Leistung sowie im Falle eines Mangels, der auf vom Auftraggeber überlassenen Informationen und Datenmaterial beruht.

12.8 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Produktion. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

13. Abnahme, Eigentumsvorbehalt

13.1 Die Produktion gilt als abgenommen, wenn 

a) der Auftraggeber nach Fertigstellung Übergabe der vollständigen Produktion die Abnahme erklärt

b) die Produzentin dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach Maßgabe dieser Ziffer 13 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

c) seit der Fertigstellung 10 Werktage und in diesem Fall seit Fertigstellung oder Übergabe 10 Werktage vergangen sind und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Produzentin angezeigten Mangels, der die Nutzung der Produktion unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

13.2 Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleibt die gesamte Produktion Eigentum der Produzentin. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann die Produzentin, unbeschadet sonstiger Rechte, die Produktion zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Auftraggeber angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

14. Haftungsausschluss/Haftungsbegrenzung

14.1 Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Produzentin – außer in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung der Produzentin auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen haftet die Produzentin nur für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. 

14.2 Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

14.3 Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 14 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Produzentin. 

14.4 Die Produzentin weist darauf hin, dass sich die Betreiber von „Social-Media-Plattformen“ (z. B. Facebook, Instagram, YouTube etc.) in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Da die Nutzungsbedingungen und deren Interpretation einem steten Wandel unterliegen, kann die Produzentin nicht garantieren, dass – beispielsweise durch die Änderungen der Nutzungsbedingungen – Werbeanzeigen und -auftritte dauerhaft innerhalb der Social-Media-Plattformen verfügbar sind. Sie stellt allerdings sicher, dass die Produktion zum Abgabezeitpunkt den jeweils gültigen Nutzungsbedingungen der Social-Media-Plattformen entspricht. 

14.5 Die Produzentin weist den Auftraggeber ferner darauf hin, dass einem Urheber nach dem Urhebergesetz weitere gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber von Nutzungsrechten zustehen (z. B. auf Auskunft, Rechenschaft und Rückruf), die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können. Die Produzentin übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Produzentin auf erstes Auffordern frei. 

14.6 Die Produzentin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung der Produktion. Die Produzentin haftet insbesondere nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung. Der Auftraggeber trägt die alleinige rechtliche Verantwortung für die Nutzung der Aufnahmen, soweit diese auf Informationen des Auftraggebers beruhen. Die Produzentin haftet insoweit nicht wegen der Verletzung der Rechte Dritter.

 

15. Geheimhaltung

15.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien enthalten.

15.2 Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 24 Monaten fort.

15.3 Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.)., die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von24 Monaten fort.

15.4 Die Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziffer 15 gilt nicht für Informationen, die

a) der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,

b) zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Partei bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,

c) die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,

d) die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,

e) die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des der jeweils anderen Partei entwickelt hat,

f) aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

15.5 Werden der Partei vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie die jeweils andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

15.6 Verletzt eine Partei die Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Ziffer 15, hat sie der jeweils anderen Partei für jeden Fall einer zukünftig eintretenden schuldhaften Zuwiderhandlung eine von der betroffenen Partei nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfend Vertragsstrafe zu zahlen.

 

16. Vertragsbeendigung

16.1 Beide Parteien sind berechtigt, den Filmproduktionsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder

b) eine Partei einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Filmproduktionsvertrag nicht nachkommt und diese auch nicht nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist von zwei (2) Wochen erfüllt.

16.2 Im Falle einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund fallen alle Rechte und Pflichten aus dem Filmproduktionsvertrag automatisch an die kündigende Partei.   

16.3 Kündigt der Auftraggeber bis zu einer Woche vor Drehbeginn, so ist die Produzentin berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was Produzentin infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

16.4 Bei Stornierung später als eine Woche bis 96 Stunden vor Drehbeginn erhebt die Produzentin 50 % des Endbetrages als Bearbeitungsgebühr. Bei Stornierung später als 96 Stunden vor Drehbeginn erhebt die Produzentin 100 % des Endbetrages als Bearbeitungsgebühr.

 

17. Nennung

17.1 Die Produzentin ist berechtigt, im Rahmen der vertragsgemäßen Auswertung die Produktion (bzw. etwaige Vervielfältigungsstücke) mit dem Firmennamen sowie dem Logo zu versehen und gegebenenfalls weitere Nennungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Auswertung der Produktion stehen.

 

18. Schlussbestimmungen

18.1 Sollte eine Bestimmung des Filmproduktionsvertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

18.2 Änderungen und Ergänzungen des Filmproduktionsvertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend von Satz 1 sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen wirksam, wenn es sich dabei um Individualabreden im Sinne von § 305b BGB handelt. 

18.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Produzentin (derzeit Weil am Rhein), sofern der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer i.S.d.§ 14 BGB ist. Die Produzentin ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

18.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

 

Stand 01.03.2024

 

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